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   LG Koblenz, 16.08.2004 - 2 T 600/04   

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https://dejure.org/2004,12859
LG Koblenz, 16.08.2004 - 2 T 600/04 (https://dejure.org/2004,12859)
LG Koblenz, Entscheidung vom 16.08.2004 - 2 T 600/04 (https://dejure.org/2004,12859)
LG Koblenz, Entscheidung vom 16. August 2004 - 2 T 600/04 (https://dejure.org/2004,12859)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung von Verfahrenskosten; Rechtsschutzbedürfnis für eine nochmalige Durchführung des Insolvenzverfahrens

  • zvi-online.de

    InsO §§ 4d, 6, 201
    Unzulässigkeit eines erneuten Insolvenzantrags wegen vergessenen Restschuldbefreiungsantrags im Erstverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung von Verfahrenskosten; Rechtsschutzbedürfnis für eine nochmalige Durchführung des Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2004, 679
  • Rpfleger 2005, 47
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Das Beschwerdegericht führt mit Recht aus, dass es der Schuldner in der Hand hätte, durch Begründung neuer Forderungen und erforderlichenfalls Herbeiführung eines Fremdantrags die Rechtskraft des die Restschuldbefreiung versagenden Beschlusses zu unterlaufen (zutreffend insofern AG Göttingen ZVI 2005, 278, 279 ; AG Leipzig ZVI 2007, 280, 281; Hackenberg ZVI 2005, 468, 469 f ; Büttner ZVI 2007, 229, 231 f; jeweils gegen LG Koblenz ZVI 2005, 91 ).
  • BGH, 06.07.2006 - IX ZB 263/05

    Rechtsfolgen der verspäteten Stellung eines Antrags auf Erteilung der

    b) In dem hier zu entscheidenden Fall, in dem kein neuer Gläubiger des Schuldners hinzugekommen ist, führt die Präklusion des früheren Antrags nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. zur Unzulässigkeit eines erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung (LG Koblenz ZVI 2005, 91; LG Zweibrücken NZI 2005, 397, 398; a.A. AG Göttingen NZI 2005, 398 f; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 13 Rn. 22; Pape ZInsO 2005, 617, 626 f; Hackenberg ZVI 2005, 468, 469 ff; vgl. auch BGH, Beschl.v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, WM 2006, 331 zu dem Fall, dass die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. vor rechtskräftiger Abweisung mangels Masse nicht in Lauf gesetzt worden war).
  • AG Göttingen, 27.04.2005 - 74 IN 130/05

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach einem Eigenantrag der Schuldnerin;

    Stellt der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung in einem Erstverfahren, fehlt es nach Abschluss des Erstverfahrens für die Durchführung eines erneuten Verfahrens unter Stellung eines Restschuldbefreiungsantrages nicht am Rechtschutzbedürfnis (a. A. LG Koblenz ZInsO 2004, 679 = NZI 2004, 679 = ZVI 2005, 91).

    1) Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (LG Koblenz ZinsO 2004, 679 = NZI 2004, 679 = ZVI 2005, 91) ist ein erneuter Antrag nach einem vergessenen Restschuldbefreiungsantrag im Erstverfahren nicht unzulässig.

    b) Nicht erforderlich ist es, dass neue zusätzliche Forderungen bei der Schuldnerin entstanden sind (so LG Koblenz ZInsO 2004, 679 = NZI 2004, 679 = ZVI 2005, 91).

  • BGH, 01.12.2005 - IX ZB 186/05

    Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen

    Demgegenüber wurden die Anträge des Schuldners auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie auf Restschuldbefreiung als unzulässig angesehen, wenn zuvor ein Insolvenzverfahren, in dem der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hatte, aufgehoben worden war und keine neuen Verbindlichkeiten hinzugetreten waren (LG Koblenz ZVI 2005, 91).
  • OVG Niedersachsen, 17.08.2006 - 2 LA 1192/04

    Anfechtung einer innerbehördlichen Umsetzung; Erledigung der Klage wegen Eintritt

    Hervorzuheben ist nochmals, dass Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes, wie z.B. der Vorgesetztenfunktion, der Mitarbeiterzahl, der Beförderungsmöglichkeiten, der Funktionsbezeichnung und einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs des Amtes einschränkende Wirkung zukommt, solange dem Beamten - wie hier - ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (vgl. Beschl. d. Sen. v. 13.10.2004 - 2 ME 1174/04 -, Nds.VBl. 2005, 72 = Nds.Rpfl. 2005, 47 = NVwZ-RR 2005, 124, m.w.Nachw.).
  • LG Zweibrücken, 20.01.2005 - 4 T 230/04

    Insolvenzverfahren: Unzulässigkeit der Gläubigerbeschwerde gegen die Eröffnung;

    Wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH mangels Masse abgewiesen, kann bei nachträglichem Erwerb neuen Vermögens erneut ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH durchgeführt werden (Abgrenzung LG Koblenz, 16. August 2004, 2 T 600/04, NZI 2004, 679).

    Der vom Gläubiger zitierte Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 16.08.2004 - 2 T 600/04 - wonach kein erneutes Insolvenzverfahren über dieselben Forderungen eröffnet werden kann, betrifft einen anderen Sachverhalt, weil in jenem Verfahren der Schuldner einen (zweiten) Eröffnungsantrag auf Forderungen von Gläubigern stützte, welche bereits Gegenstand eines vorausgegangenen voll durchgeführten Insolvenzverfahrens waren und im dortigen Schlussverzeichnis festgestellt wurden, während neue zusätzliche Forderungen nicht ersichtlich waren.

  • AG Duisburg, 09.06.2008 - 64 IN 3/07

    Restschuldbefreiung - Fortdauernde Zahlungsunfähigkeit und Restschuldbefreiung

    In einem weiteren Fall hat der BGH sodann die Auffassung vertreten, ein Schuldner, der in einem eröffneten und durchgeführten Insolvenzverfahren den Antrag auf Restschuldbefreiung trotz ordnungsgemäßer gerichtlicher Belehrung nicht innerhalb der Antragsfrist (§ 287 Abs. 1 Satz 2 InsO) gestellt habe, obwohl ihm dies möglich gewesen sei, könne den Antrag anschließend im Rahmen eines neuen Eröffnungsverfahrens "jedenfalls" dann nicht wiederholen, wenn "kein neuer Gläubiger des Schuldners hinzugekommen" sei (BGH, Beschluss vom 06.07.2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601 = ZVI 2006, 406; ebenso LG Koblenz NZI 2004, 679 = ZVI 2005, 91; AG Marburg ZInsO 2005, 726).
  • LG Duisburg, 31.10.2008 - 7 T 197/08

    Hinzutreten eines weiteren Gläubigers als Voraussetzung für die Zulässigkeit

    Der Bundesgerichtshof hat bislang für die Frage, in welchen Fällen die rechtskräftige Zurückweisung eines Antrages auf Restschuldbefreiung der Zulässigkeit eines neuen Antrages entgegensteht, darauf abgestellt, ob zwischenzeitlich neue Gläubiger hinzugetreten sind (vgl. BGH, Entscheidung vom 6. Juli 2006, IX ZB 263/05; so auch LG Koblenz, Entscheidung vom 16. August 2004, 2 T 600/04 und Landgericht Zweibrücken, Entscheidung vom 20. Januar 2005, 4 T 230/04).
  • LG Heilbronn, 15.10.2005 - 1 T 318/05

    Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung durch

    Mit dieser Begründung ist einer neuer Insolvenzantrag jedoch nicht einmal dann zulässig, wenn in dem ersten Verfahren kein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt worden ist (LG Koblenz, NZI 2004, 679).
  • LG Frankenthal, 11.05.2009 - 1 T 70/09

    Restschuldbefreiung eines Schuldners im Falle der Nichtangabe einer

    Nach diesen, in der Rechtsprechung anerkannten (LG Duisburg, B. v. 31.10.2008, ZinsO 2009, 110 ff.; so auch bereits LG Koblenz, B. v. 16. August 2004, 2 T 600/04 und Landgericht Zweibrücken, B. v. 20. Januar 2005, 4 T 230/04 ) Maßstäben ist die Schuldnerin zu einer erneuten Antragstellung vorliegend nicht berechtigt.
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